Mitglied des Schweizerischen landwirtschaftlichen Treuhänderverbandes SLTV / Mitglied des veb.ch
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Aktuell
Das Parlament hat nun endlich mit einem alten Zopf Schluss gemacht. Die sogenannte Dumont-Praxis wurde für den Bund und die Kantone abgeschafft. Damit können in Zukunft sämtliche werterhaltenden Liegenschaftskosten auch kurz nach dem Neuerwerb einer Liegenschaft geltend gemacht werden. Bisher galt für die Geltendmachung von Kosten für bisher unterlassene Unterhaltsarbeiten von stark vernachlässigten Liegenschaften eine eigentliche "Sperrfrist" von 5 Jahren. Allein schon die Begriffe "vernachlässigt" und "unterlassener Unterhalt" führte in der Praxis zu recht unterschiedlichen Auslegungen der Steuerämter und führte zu einer eigentlichen Rechtsunsicherheit. Damit ist nun endlich Schluss. Aber Achtung: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25.03.09 die neue Regelung für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2010 in Kraft gesetzt. Die Kantone haben nun 2 Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung anzupassen. Damit gilt die neue Regelung ab 2010 für die direkte Bundessteuer und spätestens ab 2012 dann auch für die Staatssteuer. Der Kanton Zürich hat beschlossen, die Aufhebung der Dumon-Praxis gleichzeitig mit der direkten Bundessteuer auf 01.01.2010 in Kraft zu setzen.
Neuerungen betreffs der Firma der Aktiengesellschaften und Genossenschaften Aufgrund der am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderung des Obligationenrechts sind auch
Aktiengesellschaften und Genossenschaften verpflichtet, in der Firma die
Rechtsform anzugeben. Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen müssen
Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im
Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht, ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen
Bestimmungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handelsregisteramt
die Firma von Amtes wegen. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass auf den offiziell gebrauchten Dokumenten der Gesellschaft (Korrespondenz, Rechnungen, Bestell- und Lieferscheinen usw.) die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung vollständig und unverändert angegeben werden muss. Die Dokumente sind ebenfalls innerhalb zweier Jahre anzupassen. Also: Änderungen bei Neubestellungen vornehmen
Mitteilung des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009: Grundsätzlich gilt ein rechtsgültig erklärtes Opting Out sofort. Selbst wenn es spätestens vor der Genehmigung des Jahresabschlusses an der ordentlichen Generalversammlung zu Stande kommt, entfällt die Erfordernis die Jahresrechnung durch einen Revisor oder einen Revisionsexperten prüfen zu lassen. Demnach können Aktionäre, Gesellschafter oder Genossenschafter das Opting Out für das Geschäftsjahr 2008 anlässlich der ordentlichen General- oder Gesellschafterversammlung im Jahr 2009 vor der Genehmigung der Jahresrechnung 2008 beschliessen. Diese Generalversammlung muss zwingend innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten werden. Gesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, und die auf die Revision der Jahresrechnung 2008 im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR verzichten wollen (Opting-out), müssen den Verzicht bis zum 30.06.2009 beschlossen haben. Die entsprechende Handelsregisteranmeldung kann zusammen mit den Belegen auch nach dem 30. Juni 2009 eingereicht werden. Gesellschaften, bei welchen das Geschäftsjahr, für welches der Verzicht gelten soll, nach dem 31. Dezember 2008 abläuft (Geschäftsjahr und Kalenderjahr sind also nicht identisch), müssen den Verzicht bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres anmelden.
Einkommensgrenze für Kinderzulagen in der Landwirtschaft abgeschafft Mit Beschluss vom 05. Oktober 2007 hat die Bundesversammlung die Einkommensgrenze für selbständigerwerbende Landwirte für die Berechtigung zum Bezug von Kinderzulagen abgeschafft. Damit haben nun alle Landwirte Anspruch auf die Ausrichtung von Kinderzulagen. Gleichzeitig wurden die Beiträge erhöht. Sie betragen nun im Talgebiet CHF 190.00 und im Berggebiet CHF 210.00 pro Monat. Diese Änderung gilt ab 01.01.2008.
Neuer Lohnausweis tritt ab 2007 in Kraft Der neue Lohnausweis (NLA) wird nun definitiv eingeführt. Natürlich ist es (Föderalismus sei Dank) wieder einmal nicht möglich, dass in allen Kantonen das gleiche Vorgehen gewählt wird. So führt der Kanton Luzern den neuen Lohnausweis nicht allgemein ein, er kann aber verwendet werden, der Kanton Luzern wird 2007 entscheiden wie Löhne 2008 zu deklarieren sind. Der Kanton Solothurn führt den NLA erst ab der Steuerperiode 2008 ein. Ebenso die Kantone Aargau und Zürich, wobei in diesen Kantonen der NLA im Jahr 2007 noch neben dem alten Lohnausweis verwendet werden kann. Soviel zum Thema Steuerharmonisierung.
Spesenreglemente für den NLA Genehmigte Spesenreglemente müssen grundsätzlich nicht überarbeitet und neu genehmigt werden. Sie können in der genehmigten Form weiter angewendet werden. Formelle Anpassungen, wie z.B. die Reduktion des Satzes von 1% auf 0.8% für den Privatanteil Geschäftswagen werden automatisch übernommen. Muster-Spesenreglemente sind auf der Website www.steuerkonferenz.ch als Download verfügbar. |
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Letzte Aktualisierung: 27.06.2009